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Jun 22, 2024

Gaming-Laptops sind „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ und keine „Videospielkonsole“.

Das CESTAT, Chennai in MS. Asus India Private Limited gegen Commissioner of Customs [Zollbeschwerde Nr. 42563 von 2018 vom 3. August 2023]stellte fest, dass Gaming-Laptops der Zolltarifposition 8471 als „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ zuzuordnen sind, obwohl sie als Gaming-Computer vermarktet werden, auf denen grafikintensive High-End-Spiele ausgeführt werden können.

Fakten:

MS. Asus India Private Limited („der Beschwerdeführer“) reichte im April 2017 vier Eintragungsscheine ein, in denen die Waren als „Computersystem-Desktop“ beschrieben wurden, und klassifizierte sie unter CTH 8471 3090 als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“.

Das importierte Produkt wird der „ROG“-Serie zugeordnet. Das Produkt verfügt über folgende Komponenten: Intel Core i7-Prozessor der 7. Generation, Nvidia GeForce GTX 1080-Grafik.

Die Finanzabteilung("der Antwortende") Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass es sich bei den importierten Produkten um Personalcomputer mit Zubehör wie Maus, Netzteil und Spielekonsole handelte. Laut der Website des Anbieters wurden die Waren jedoch speziell für Spielzwecke mit der Hauptfunktion des Spielens entwickelt.

Das Finanzministerium hat die importierten Waren unter CTH 9504 5000 neu klassifiziert, was unter anderem „Videospielkonsolen und -maschinen“ umfasst.

Während des Urteils machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den importierten Waren nicht um elektronische Spiele, sondern um einen Personal Computer handele, bei dem es sich um ein Multitasking-Gerät mit Rechenleistung, Surfen im Internet, Multimedia-Wiedergabe und -Bearbeitung, Textverarbeitung usw. handele.

Der Beschwerdeführer differenzierte die Videospielkonsolen, indem er Beispiele für „elektronische Spiele (Konsolen)“ wie PS4, XBOX usw. anführte, die speziell für Spielzwecke entwickelt wurden.

Denn bei den eingeführten Waren handelt es sich weder um Videospielkonsolen, von denen ein Bild auf einem Fernsehempfänger, Monitor oder einem anderen externen Bildschirm oder einer anderen externen Oberfläche wiedergegeben wird, noch um Videospielgeräte mit eigenständigem Videobildschirm, unabhängig davon, ob sie tragbar sind oder nicht. Somit handelt es sich bei den eingeführten Waren um Personalcomputer, die nicht unter CTH 9504 eingestuft werden konnten.

Der Beschwerdeführer legte Berufung bei der Berufungsbehörde ein, die den Beschluss vom 28. März 2018 befolgte(„die angefochtene Anordnung“)stellte fest, dass CTH 8471 für die Klassifizierung von Waren wie automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon dient, die an vielen Orten wie Industrie, Handel, wissenschaftlicher Forschung usw. verwendet werden können, während es sich bei den unter CTH 9504 klassifizierbaren Waren um Videospielkonsolen handelt deren Hauptfunktion die Unterhaltung ist.

Da die eingeführten Waren speziell für Spielzwecke konzipiert sind und ihre Hauptfunktion das Spielen ist, können sie unter CTH 9504 als Spielekonsolen eingestuft werden.

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass das Produkt zwar die Bedingung der Hinweise für CTH 8471 erfüllte und Multitasking ermöglichte, aber wie in der HSN-Erläuterung 2 zu Kapitel 9504 und den Bestimmungen von Regel 3(a) der Allgemeinen Regeln für die Auslegung erwähnt Die Überschrift mit der spezifischsten Beschreibung ist den Überschriften mit einer allgemeineren Beschreibung vorzuziehen. Somit verdienten die importierten Waren eine Einstufung unter CTH 9504.

Der Beschwerdeführer war über die angefochtene Anordnung beleidigt und legte beim CESTAT, Chennai, Berufung ein.

Ausgabe:

Ob die Gaming-Laptops als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ oder „Videospielkonsolen“ klassifiziert werden?

Gehaltenen:

Das CESTAT, Chennai inZollbeschwerde Nr. 42563 von 2018gehalten wie folgt:

(Der Autor ist erreichbar unter[email protected])

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Die geäußerten Ansichten stammen ausschließlich vom Autor und von A2Z Taxcorp LLP. Der Inhalt dieses Artikels dient ausschließlich Informationszwecken und ist für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch des Lesers bestimmt. Es handelt sich nicht um eine professionelle Beratung oder Empfehlung eines Unternehmens. Weder der Autor noch das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen übernehmen irgendeine Haftung für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die sich aus den Informationen in diesem Artikel ergeben, noch für Maßnahmen, die im Vertrauen darauf ergriffen werden. Darüber hinaus darf kein Teil unseres Artikels oder Newsletters für irgendwelche Zwecke verwendet werden, es sei denn, dies wurde schriftlich genehmigt, und wir behalten uns ein gesetzliches Recht für etwaige Verstöße bei der Nutzung unseres Artikels oder Newsletters ohne vorherige Genehmigung vor.

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